Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 142
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 31.03.2017 – L 14 R 512/15
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2021 – L 5 U 15/21
- BSG, 17.12.2015 – B 2 U 2/14 RGesetzliche Unfallversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Beginn der Verjährung - Entstehung des Erstattungsanspruchs - Verfallklausel - Ermessen - keine unzulässige Rechtsausübung - offensichtliche Erkennbarkeit der unrichtigen Beitragsentrichtung aufgrund rechtswidriger VeranlagungZitiert von 25
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 – L 4 R 3892/20Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 28.01.2011 – L 3 AL 6/10
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 08.07.2025 – L 3 R 21/23 D
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2025 – L 2 BA 6/25 ERZitiert von 2
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 15/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahren - Aufwandspauschale - Verzugszinsen - entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften - keine EntgeltforderungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/27#abs-1 (1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/27#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/27#abs-3 (3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.